Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 34 - Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 34 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 34 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 34 Kleinbetragsregelung". 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. ... mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen. 7. Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" ... Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: § 34 Kleinbetragsregelung Eine ... eingefügt. 8. § 34 wird wie folgt gefasst: § 34 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3729/a108176.htm