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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 17 - Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 8 des Gesetzes
§ 17 Steuererklärung, Steuerfestsetzung
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - abzugeben. Es kann die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen. Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar zu entrichten ist. Steueranmeldungen von Haus- und Hobbybrauern (§ 2) sowie Steuererklärungen von berechtigten Empfängern im Einzelfall (§ 22 Abs. 7) sind bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche Jahreserzeugung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) für die vorläufige Steuerfestsetzung zugrundegelegt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzusetzen. Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.
(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergeben.
(4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalenderjahr Bier aus Drittländern oder Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist der Regelsteuersatz anzuwenden.
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