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§ 2a - Benzinbleigesetz (BzBlG)

G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 102 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 08.08.1971; FNA: 2129-5 Umweltschutz
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§ 2a Verbraucherschutz



(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die vom Hersteller mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe hinsichtlich der Auswirkungen auf das motorische Verhalten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 durch Auszeichnung an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen über die Qualität des angelieferten Ottokraftstoffes zu unterrichten.

(2) Die Hersteller und gewerblichen Einführer von Kraftfahrzeugen haben die für ihre Ottomotoren empfohlenen Kraftstoffqualitäten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Form und Inhalt der Auszeichnung nach Absatz 1 Satz 1, der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 und der Bekanntgabe nach Absatz 2 zu bestimmen und festzulegen, auf welche noch im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sich die Verpflichtung nach Absatz 2 erstreckt.



 

Zitierungen von § 2a BzBlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a BzBlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BzBlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BzBlG Begrenzung und Verbot von Zusätzen mit Metallverbindungen (vom 27.06.2020)
... Die Oktanzahlen nach Satz 2 sind nach dem hierfür in der Verordnung nach § 2a Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen. Dem Herstellen im Sinne dieses ...
§ 7 BzBlG Ordnungswidrigkeiten
... verbringt oder in den Verkehr bringt, 2. a) entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe ... nicht oder nicht richtig kenntlich macht, b) entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht richtig unterrichtet, c)  ... nicht oder nicht richtig unterrichtet, c) entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt. 3.  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 169
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Eingangsformel 10. BImSchV
... 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundesregierung, - des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des ...

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Eingangsformel 10. BImSchV
... Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des ...