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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 17.12.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und 3. im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) 1 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 2 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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