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Vierter Abschnitt - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)


Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen

§ 19 Antrag auf Approbation



(1) 1Die Approbation wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen,

3.
ein Identitätsnachweis,

4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7.
das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1.

(2) 1Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

(3) 1Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Approbation nach § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Psychologischen Psychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. 2Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.

(4) 1Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin" oder „Psychologischer Psychotherapeut".

(6) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(7) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.




§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen und

1.
ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder

2.
über einen Ausbildungsnachweis als Psychologische Psychotherapeuten aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber in einem solchen Staat anerkannt wurde,

können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theoretischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unterweisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombination der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt. 3Die theoretische Unterweisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 erfolgen. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine mündliche Prüfung. 3Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. 4Die zuständige Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden aus. 5Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 7Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 8Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. 10Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden. 11Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.




§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist, und eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes.

(2) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durchgeführt wird. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Abschnitte der mündlichen Prüfung bestanden ist.

(3) 1Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anlage 1 Buchstabe A und B:

1.
Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen; medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten; Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen,

2.
Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung; Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung; Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung.

2Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 4Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrachtung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. 6Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen.

(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächergruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prüfung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wiederholt werden.

(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.




§ 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen



(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psychologischen Psychotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des Psychotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) 1Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.




§ 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes



(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde des Landes zu richten. 2Beantragen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die von den Antragstellern erworbene Berufserfahrung,

4.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen,

5.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2,

6.
die folgenden Unterlagen:

a)
ein amtliches inländisches Führungszeugnis,

b)
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten ergibt, oder,

c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffenden Personen im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben,

7.
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der Wohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,

8.
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

3Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Beantragen die Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. 5Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. 6§ 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 3Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. 4In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. 5Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5.

(3) 1Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand der Antragsteller einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in der psychologischen Psychotherapie. 2Soweit die Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei. 3Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

(4) 1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. 3Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorliegen.

(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die von den Antragstellern beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

(7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.




§ 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes



(1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

(2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder

2.
die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben können, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.

(3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.

(4) 1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2§ 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.




§ 21 Approbationsurkunde



Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.