Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der PsychTh-APrV am 23.04.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. April 2016 durch Artikel 7 des EURLHuGBUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PsychTh-APrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
PsychTh-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | PsychTh-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Ausbildung § 1 Ziel und Gliederung § 2 Praktische Tätigkeit § 3 Theoretische Ausbildung § 4 Praktische Ausbildung § 5 Selbsterfahrung § 6 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 7 Zulassung zur Prüfung § 8 Staatliche Prüfung § 9 Prüfungskommission § 10 Niederschrift § 11 Benotung § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung § 13 Rücktritt von der Prüfung § 14 Versäumnisfolgen § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Dritter Abschnitt Besondere Prüfungsbestimmungen § 16 Schriftlicher Teil der Prüfung § 17 Mündlicher Teil der Prüfung § 18 Gesamtnote der Prüfung Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen § 19 Antrag auf Approbation § 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat § 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen § 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes § 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes § 21 Approbationsurkunde Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 22 Inkrafttreten Schlußformel Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes |
Anlage 4 (zu § 21) Approbationsurkunde Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung | |
Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes | Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes *) |
§ 19 Antrag auf Approbation | |
(1) 1 Die Approbation wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. 2 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen, 3. ein Identitätsnachweis, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 7. das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1. (2) 1 Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. | |
(3) 1 Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat der Antragsteller einen dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten entsprechenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. | (3) 1 Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat die für die Erteilung der Approbation nach § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Psychologischen Psychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3 Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. 2 Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 3a ausgestellt. |
(4) 1 Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2 Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung 'Psychologische Psychotherapeutin' oder 'Psychologischer Psychotherapeut'. (6) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen. | |
(7) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. 2 Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. | (7) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2 Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. |
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. | |
§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
(1) Antragsteller, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen und 1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder 2. über einen Ausbildungsnachweis als Psychologische Psychotherapeuten aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber in einem solchen Staat anerkannt wurde, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen. (2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theoretischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unterweisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombination der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt. 3 Die theoretische Unterweisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 erfolgen. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. | |
(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine mündliche Prüfung. 3 Der Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldarstellung nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. 4 Die zuständige Behörde wählt die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden und unter Berücksichtigung des Vertiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes der Antragsteller aus. 5 Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 6 Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 7 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 8 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9 Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. 10 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden. 11 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. | (3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine mündliche Prüfung. 3 Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. 4 Die zuständige Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden aus. 5 Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 6 Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 7 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 8 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9 Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. 10 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden. 11 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. |
§ 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen | |
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden. (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält: | |
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, |
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psychologischen Psychotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und | |
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) 1 Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. | 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des Psychotherapeutengesetzes erworben haben. (3) 1 Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. |
Anlage 3a (neu) | Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes |
Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes | Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes *) |
--- *) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert: 5. In Anlage 8 wird die Angabe '§ 4' jeweils durch die Angabe '§ 4 Absatz 1' ersetzt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3737/v198294-2016-04-23.htm