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§ 8 - Mutterschutzverordnung (MuSchV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-2 Beamte
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§ 8



(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.



 

Zitierungen von § 8 MuSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MuSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MuSchV (vom 01.03.2006)
... die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes ...