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Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften (EVMuSchEltZV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) und auf Grund des § 28 Absatz 7 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Artikel 1 ändert mWv. 14. Februar 2009 MuSchEltZV
Artikel 2 Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle." - 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 3 wird in 49 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2009 LAP-hKrimDV § 9, AP-gDBPolV § 3, PolBTLV § 11, LAP-gKrimDV § 9, LAP-mDVerfSchV § 9, LAP-gDVerfSchV § 9, LAP-mntDAIVV § 9, LAP-hADV § 9, LAP-gehDAAV § 9, LAP-mDAAV § 9, LAP-mDZollV § 9, LAP-gntZollV § 9, LAP-gehD-BAV § 10, LAP-mDBNDV § 12, LAP-gDBNDV § 9, LAP-mWD/BwV § 9, LAP-gntWDV § 9, LAP-hDBiblV § 10, LAP-mntDBWVV § 9, LAP-gntDBWVV § 9, LAP-gntDSVV § 9, LAP-mDFm/EloAufklBundV § 9, LAP-gDFm/EloAufklBundV § 9, LAP-mftDBwV § 9, LAP-gehDEUKV § 9, LAP-hDEUKV § 9, LAP-gtDBWVV § 9, LAP-htDBWVV § 9, LAP-mtDBWVV § 9, LA-ADBWVV § 9, LA-eLDBWVV § 9, LAP-hDArchivV § 7, LAP-ghDArchivV § 9, LAP-gtDBahnwesenV § 9, LAP-gtDWSVV § 9, LAP-gbautDV § 9, LAP-htVerwDV § 10, TGV § 2, MuSchSoldV § 3
(1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".
(2) § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".
(3) § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch § 56 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes."
(4) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die durch Artikel 3 Absatz 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".
(5) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch § 56 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(6) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch § 56 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(7) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt durch § 56 Absatz 7 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(8) § 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch § 56 Absatz 9 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(9) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch § 56 Absatz 10 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(10) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch § 56 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(11) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch § 56 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(12) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch § 56 Absatz 13 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(13) § 10 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch § 56 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(14) § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch § 56 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(15) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch § 56 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(16) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch § 56 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(17) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch § 56 Absatz 18 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(18) § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch § 56 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(19) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch § 56 Absatz 20 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(20) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch § 56 Absatz 21 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(21) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch § 56 Absatz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(22) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch § 56 Absatz 23 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(23) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die durch § 56 Absatz 24 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(24) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch § 56 Absatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(25) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch § 56 Absatz 26 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe „wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der Elternzeitverordnung" durch die Wörter „wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit" ersetzt.
(26) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch § 56 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe „wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der Elternzeitverordnung" durch die Wörter „wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit" ersetzt.
(27) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch § 56 Absatz 28 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(28) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch § 56 Absatz 29 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(29) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch § 56 Absatz 30 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(30) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(31) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(32) § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843), die durch § 56 Absatz 31 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(33) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die zuletzt durch § 56 Absatz 32 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(34) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch § 56 Absatz 35 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(35) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I S. 750), die zuletzt durch § 56 Absatz 36 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(36) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch § 56 Absatz 37 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
(37) *) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch § 56 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
- *)
- Anm. d. Red.: die Änderung wurde sinngemäß in § 10 durchgeführt
(38) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 43 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung" durch die Wörter „für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
(39) In § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 15 Absatz 69 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8633/index.htm