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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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§ 10 - Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-2 Beamte
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§ 10
§ 10 hat 1 frühere Fassung
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
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Frühere Fassungen von § 10 MuSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3743/a52529.htm