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Änderung § 10 MuSchV vom 12.02.2009
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§ 10 MuSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 10 MuSchV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 18 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. | |
(Text alte Fassung) (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. |
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