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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 2 Durchführung des Unterrichts
(1) Ein Studienhalbjahr umfaßt bis zu 750 Unterrichtsstunden.
(2) Den Unterricht in der Grenzschutzfachschule erteilen Lehrer, welche die für die entsprechenden Bildungsgänge des Schulwesens der Länder erforderlichen Lehrbefähigungen besitzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Lehrpläne und Stundentafeln der Lehrgänge erläßt der Bundesminister des Innern.
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