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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), verordnet die Bundesregierung:
Teil I Art, Beginn und Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung
§ 1 Art und Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die allgemeinberufliche Ausbildung zur Vorbereitung auf die Fachausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes besteht in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens durch Unterricht in der Grenzschutzfachschule, der zum Erwerb allgemein anerkannter Bildungsabschlüsse führt.
(2) Der Unterricht wird erteilt
- 1.
- in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der Fachschulreife entspricht;
- 2.
- in einem Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der Fachhochschulreife entspricht;
- 3.
- in einem Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem der Hochschulreife entspricht;
- 4.
- zur Vorbereitung auf einen der Lehrgänge nach den Nummern 1 bis 3, zur Sicherung des Lernerfolges oder zur fachtheoretischen Vorbereitung auf die Fachausbildung.
(3) Der Lehrgang nach Absatz 2 Nr. 1 gliedert sich in Fachrichtungen und der Lehrgang nach Absatz 2 Nr. 2 in Fachbereiche.
§ 2 Durchführung des Unterrichts
(1) Ein Studienhalbjahr umfaßt bis zu 750 Unterrichtsstunden.
(2) Den Unterricht in der Grenzschutzfachschule erteilen Lehrer, welche die für die entsprechenden Bildungsgänge des Schulwesens der Länder erforderlichen Lehrbefähigungen besitzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Lehrpläne und Stundentafeln der Lehrgänge erläßt der Bundesminister des Innern.
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind erforderlich
- 1.
- das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
- 2.
- der Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung oder der erfolgreiche Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.
(2) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind erforderlich
- 1.
- das Zeugnis der Fachschulreife oder
- 2.
- das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
(3) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist der Nachweis eines Bildungsstandes erforderlich, der dem Abschluß des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, und die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren. Nähere Bestimmungen hierzu erläßt der Bundesminister des Innern.
(4) Der erforderliche Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes kann auch nach Ablegung der Prüfung in dem Lehrgang nach Absatz 1 erbracht werden.
§ 4 Beginn des Unterrichts
(1) Der Beamte kann den Unterricht in der Regel bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren vom Beginn des siebten und bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren vom Beginn des zehnten Dienstjahres an besuchen.
(2) Eine frühere Teilnahme am Unterricht als nach Absatz 1 kann nur vorgesehen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 kann auch dienstzeitbegleitend während der ersten beiden Jahre der polizeifachlichen Ausbildung besucht werden, wenn die Zulassung zu Laufbahnprüfungen im Bundesgrenzschutz vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Realschule oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses abhängig gemacht wird.
(4) Auf Antrag kann bei Nachweis entsprechender Vorbildung der Beamte an den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von einem höheren Studienhalbjahr an teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule.
§ 5 Antrag auf Teilnahme
(1) Der Beamte hat den Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfachschule unter Beifügung der nach § 3 geforderten Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
(2) Über den Antrag entscheidet
- 1.
- bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Leiter der Grenzschutzfachschule, an der der Lehrgang durchgeführt wird;
- 2.
- bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Schulaufsichtsbeamte des Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutzschule, in dessen Bereich der Lehrgang durchgeführt wird.
§ 6 Zulassung zum folgenden Studienhalbjahr
(1) Am Ende eines Studienhalbjahres entscheidet die Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz des Leiters der Grenzschutzfachschule über die Zulassung des Lehrgangsteilnehmers zum Unterricht im folgenden Studienhalbjahr. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Fachlehrerkonferenz den Ausschlag.
(2) Der Lehrgangsteilnehmer ist zum weiteren Besuch des Unterrichts zuzulassen, wenn seine Leistungen in allen Fächern mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.
§ 7 Wiederholung eines Studienhalbjahres
Der Lehrgangsteilnehmer kann bei Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr das nicht erfolgreich beendete Studienhalbjahr einmal wiederholen. Bei nochmaliger Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr wird der Lehrgangsteilnehmer vom Unterricht ausgeschlossen. Er erhält ein Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.
Teil II Prüfungsordnung
§ 8 Abschluß der Lehrgänge
(1) Die Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden mit einer Prüfung abgeschlossen.
(2) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 endet mit einer Leistungsfeststellung am Ende des Studienhalbjahres.
§ 9 Zweck der Prüfung
In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer den Nachweis erbringen, daß er das Bildungsziel des von ihm besuchten Lehrganges erreicht hat.
§ 10 Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
§ 11 Ort und Zeit der Prüfung
Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der Grenzschutzfachschule statt, an der der Lehrgang durchgeführt wurde. Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule festgelegt.
§ 12 Zulassung zur Prüfung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule gibt im letzten Studienhalbjahr den Zeitpunkt bekannt, bis zu dem der Lehrgangsteilnehmer den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen kann. Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- ein handgeschriebener Lebenslauf und
- 2.
- der Nachweis über die Teilnahme mindestens am letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3.
(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Anträge der Lehrgangsteilnehmer auf Zulassung nach Absatz 1 und die Prüfungsliste mit der Bewertung der in jedem Fach während des Lehrgangs erbrachten Leistungen (Lehrgangsleistungen) vor. Die Lehrgangsleistungen werden von den zuständigen Fachlehrern im Einvernehmen mit dem Leiter der Grenzschutzfachschule festgesetzt und als Vornote mindestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung den Prüfungsteilnehmern bekanntgegeben.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
§ 13 Hinweis auf die Prüfung
Der Leiter der Grenzschutzfachschule unterrichtet die Prüfungsteilnehmer mindestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Dabei sollen die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren, die Bedeutung der Vornoten, die erlaubten Hilfsmittel und die Bedeutung des Prüfungswahlfaches (§ 12 Abs. 1 Satz 3) erörtert werden.
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
- 1.
- als Vorsitzender ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Grenzschutzfachschule ihren Sitz hat;
- 2.
- als weitere Mitglieder
- a)
- der Schulaufsichtsbeamte des zuständigen Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutzschule oder der jeweilige Vertreter;
- b)
- der Leiter der Grenzschutzfachschule oder sein Vertreter;
- c)
- die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben (Fachprüfer).
- 3.
- Von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können bis zu zwei Fachbeisitzer zusätzlich benannt werden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Leiter der Grenzschutzfachschule mindestens drei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung die Namen der von der obersten Schulaufsichtsbehörde benannten Fachbeisitzer (Absatz 1 Nr. 3) mit. Der Leiter der Grenzschutzfachschule lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich ein.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für verhinderte Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule andere fachkundige Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer, der den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung unterstützt und eine Niederschrift (§ 26) fertigt.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte seiner weiteren Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können vom Prüfungsausschuß Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuß gehören ein Vorsitzender, der Fachprüfer, ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein. Fachbeisitzer und Schriftführer müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 15 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 16), zwei Aufgabenvorschläge vor, die von den zuständigen Fachlehrern ausgearbeitet worden sind. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfungsteilnehmer bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen darf.
(2) Die Aufgabenvorschläge sollen enthalten:
- 1.
- für den deutschen Aufsatz 3 Themen;
- 2.
- für die Arbeit im Fach Englisch
- a)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test) entsprechend der Fachrichtung des Lehrgangs;
- b)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test) oder den Text für eine Nacherzählung von 400 bis 600 Worten entsprechend dem Fachbereich des Lehrgangs;
- c)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test) oder den Text für eine Nacherzählung von 800 bis 1000 Worten und Leitfragen zu einer persönlichen Stellungnahme (Comment);
- 3.
- für die Arbeit im Fach Mathematik
- a)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 fünf bis sechs Aufgaben aus den Stoffgebieten der jeweiligen Fachrichtung dieses Lehrgangs;
- b)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 drei bis vier Aufgaben aus den Stoffgebieten des jeweiligen Fachbereichs dieses Lehrgangs;
- c)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei Aufgaben aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs, davon eine als zusammenhängende Darstellung eines mathematischen Themas;
- 4.
- a) für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ein die Fachrichtung oder den Fachbereich kennzeichnendes Fach;
- b)
- für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Fachrichtung Technik zusätzlich Aufgaben im Fach Physik aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs;
- c)
- für die Arbeit im Fach Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusammenhängende Darstellung eines physikalischen Problems aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Fach einen Vorschlag aus; er kann die Vorschläge ändern oder neue anfordern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen zurückgesandt.
(4) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von dem Leiter der Grenzschutzfachschule im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet.
§ 16 Schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden);
- 4.
- a) in der Fachrichtung Technik eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) und eine Arbeit im Technischen Zeichnen (drei Zeitstunden);
- b)
- in den übrigen Fachrichtungen eine Arbeit in einem die Fachrichtung kennzeichnenden Fach (drei Zeitstunden).
(2) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (vier Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (vier Zeitstunden);
- 4.
- eine Arbeit in einem den Fachbereich kennzeichnenden Fach (vier Zeitstunden).
(3) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (vier Zweistunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden);
- 4.
- eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).
(4) Die Bearbeitungszeit beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.
§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten mit einer Platzziffer, die vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit durch Verlosung ermittelt wird. Der Name soll vom Prüfungsteilnehmer auf den angefertigten Arbeiten nicht angegeben werden.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht mindestens eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört, angefertigt. Der Prüfungsteilnehmer hat seine schriftlichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an den aufsichtführenden Lehrer zu übergeben und anschließend unverzüglich den Prüfungsraum zu verlassen. Der zuletzt die Aufsicht führende Lehrer leitet die Arbeiten mit der Niederschrift über den Ablauf der Prüfung (§ 26) an den Leiter der Grenzschutzfachschule weiter.
§ 18 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von dem Fachlehrer, der zuletzt in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, korrigiert und nach den Notenstufen (§ 23 Abs. 2) bewertet. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.
(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule bestimmt für die Bewertung der Prüfungsarbeiten und ihre Begründung in den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einen weiteren Fachlehrer als Korreferenten. Weichen die Bewertungen des Fachlehrers und die des Korreferenten voneinander ab, so entscheidet nach ihrer Anhörung der Leiter der Grenzschutzfachschule.
(3) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind in die Prüfungsliste einzutragen.
§ 19 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung
Jedem Prüfungsteilnehmer sind die Ergebnisse seiner Prüfungsleistungen und die Fächer, auf die sich seine mündliche Prüfung erstrecken soll, zwei Tage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, in denen im letzten Studienhalbjahr unterrichtet wurde.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt endgültig die Fächer, in denen der einzelne Prüfungsteilnehmer geprüft werden soll, und legt die zeitliche Reihenfolge der Prüfung fest.
(3) Die mündliche Prüfung soll in der Regel in einem Fach nicht länger als 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. Die Prüfungsteilnehmer können einzeln oder in Gruppen geprüft werden. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) In jedem Fach prüft der Fachprüfer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und mit dessen Zustimmung die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses können zusätzliche Fragen stellen.
(5) Im Prüfungsraum sind die Klausurarbeiten des letzten Studienhalbjahres, die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsliste zur Einsicht bereitzuhalten.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Beamter der obersten Schulaufsicht des Bundes kann an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Der Leiter der Grenzschutzfachschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfungsteilnehmern weitere Gäste einladen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und die als Gäste bei der Beratung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung darauf hinzuweisen. Die Gäste dürfen nicht in die mündliche Prüfung eingreifen.
§ 21 Befreiung von der mündlichen Prüfung
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung durch Beschluß des Prüfungsausschusses ist zulässig, wenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund der Vornote (§ 12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungsleistung (§ 18) in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ausreichend erhalten wird. In den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung ist in der Regel von einer mündlichen Prüfung abzusehen, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit der Vornote übereinstimmt.
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Nach der Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß auf Vorschlag des Fachprüfers die mündlichen Leistungen des einzelnen Prüfungsteilnehmers mit einer Note nach § 23 Abs. 2. Diese Note ist in die Prüfungsliste einzutragen.
(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses kann bei der Bewertung einer Prüfungsleistung in einem Fach nur mitstimmen, wenn es bei der Prüfung in diesem Fach ständig anwesend war. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses entscheidet über die Stimmberechtigung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses.
§ 23 Prüfungsergebnis
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind zu berücksichtigen. In einem Fach, in dem nicht mündlich geprüft worden ist, ergibt sich die Endnote aus der Vornote und der schriftlichen Prüfungsleistung. In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(2) Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind unzulässig.
(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet bestanden oder nicht bestanden.
(4) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mindestens ausreichend lautet. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn mangelhafte Leistungen in einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach mit schriftlicher Prüfungsarbeit können nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Prüfungsfach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.
(5) In den Unterrichtsfächern, in denen der Unterricht nach der Stundentafel bereits vor dem letzten Studienhalbjahr abschließt, wird die Note in das Abschlußzeugnis übernommen, die in dem Studienhalbjahr erreicht worden ist, in dem das Fach zuletzt unterrichtet wurde.
(6) Das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Beendigung der gesamten Prüfung bekannt.
§ 24 Widerspruch
Über den Widerspruch des Prüfungsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung entscheidet der Bundesminister des Innern. Die oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Grenzschutzfachschule ihren Sitz hat, ist dabei zu beteiligen.
§ 25 Abschlußzeugnis
(1) Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestandener Prüfung ein Abschlußzeugnis, das die Endnoten in den einzelnen Fächern enthält. Dabei sind alle Fächer zu kennzeichnen, in denen im letzten Studienhalbjahr kein Unterricht erteilt worden ist.
(2) Legt ein Prüfungsteilnehmer als Externer die Prüfung ab, so muß dies aus dem Abschlußzeugnis hervorgehen.
(3) Das Abschlußzeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Leiter der Grenzschutzfachschule unterzeichnet. Es wird gesiegelt und mit dem Datum des letzten Prüfungstages versehen.
(4) Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden, aber noch nicht die erforderliche Berufsausbildung abgeschlossen, so wird ihm das Abschlußzeugnis erst mit dem Nachweis des erforderlichen Abschlusses der Berufsausbildung ausgehändigt.
(5) Hat der Teilnehmer den Unterrichtsbesuch beendet, ohne die Prüfung abgelegt oder bestanden zu haben, erhält er ein Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.
§ 26 Prüfungsniederschrift
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prüfung in den einzelnen Fächern sind die Namen und die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer, die Namen der aufsichtführenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten, die Platzziffern der vorübergehend abwesenden Prüfungsteilnehmer sowie die Dauer ihrer Abwesenheit, ein Vermerk über die Belehrung der Prüfungsteilnehmer hinsichtlich der zugelassenen Hilfsmittel und etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen. Die Niederschriften sind von den aufsichtführenden Lehrern zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs, die Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses sowie den Beschluß des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 27 Nichtteilnahme, Rücktritt, Nichtabgabe von Arbeiten
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil oder tritt er während der Prüfung zurück, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage einer grenzschutzärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so gilt folgendes:
- 1.
- An Stelle der nicht angefertigten oder nicht abgegebenen Arbeiten sind innerhalb einer vom Leiter der Grenzschutzfachschule zu bestimmenden Zeit entsprechende Ersatzarbeiten anzufertigen; § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- 2.
- Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Erscheint er ohne ausreichende Begründung nicht zur Anfertigung einer einzelnen schriftlichen Arbeit oder gibt er eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note ungenügend bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung ganz oder zeitweise versäumt.
§ 28 Erlaubte Hilfsmittel für die schriftlichen Arbeiten
In der Prüfung dürfen nur Hilfsmittel benutzt werden, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen worden sind.
§ 29 Täuschungsversuch und -handlung oder Störung des Prüfungsablaufs
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wenn ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung sich anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, einen Täuschungsversuch unternimmt, Beihilfe dazu leistet oder den Prüfungsablauf erheblich stört, so ist dies in der Niederschrift (§ 26) zu vermerken.
(2) In schwerwiegenden Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn die Täuschungshandlung vorbereitet war oder größeren Umfang aufweist.
(3) In leichteren Fällen kann die Prüfungsarbeit wiederholt und dem Prüfungsteilnehmer eine neue Aufgabe gestellt werden. Dabei soll der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht ausgewählte Aufgabenvorschlag verwendet werden.
(4) Über die auf Grund eines Täuschungsversuchs oder einer erheblichen Störung der Prüfung während des schriftlichen Prüfungsteils zu treffenden Maßnahmen entscheidet der Leiter der Grenzschutzfachschule; zu allen anderen Zeitpunkten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor der Entscheidung ist der betroffene Prüfungsteilnehmer zu hören. Bis zur Entscheidung nimmt der betroffene Prüfungsteilnehmer weiter an der Prüfung teil.
§ 30 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Teilnahme am letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs, frühestens nach einem halben Jahr wiederholen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig.
§ 31 Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsunterlagen verbleiben in der Grenzschutzfachschule. Die während des Lehrgangs angefertigten Klausurarbeiten können nach zwei Jahren, die übrigen Unterlagen mit Ausnahme der Prüfungslisten nach fünf Jahren vernichtet werden. Die Prüfungslisten sind 30 Jahre zu verwahren.
§ 32 Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten
Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen bei der Grenzschutzfachschule unter Aufsicht einsehen.
Teil III Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 (Aufhebungsvorschrift)
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 34 Übergangsregelung
Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§ 33) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht in einem der Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreichten Lernziele anschließen.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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