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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 20 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, in denen im letzten Studienhalbjahr unterrichtet wurde.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt endgültig die Fächer, in denen der einzelne Prüfungsteilnehmer geprüft werden soll, und legt die zeitliche Reihenfolge der Prüfung fest.
(3) Die mündliche Prüfung soll in der Regel in einem Fach nicht länger als 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. Die Prüfungsteilnehmer können einzeln oder in Gruppen geprüft werden. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) In jedem Fach prüft der Fachprüfer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und mit dessen Zustimmung die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses können zusätzliche Fragen stellen.
(5) Im Prüfungsraum sind die Klausurarbeiten des letzten Studienhalbjahres, die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsliste zur Einsicht bereitzuhalten.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Beamter der obersten Schulaufsicht des Bundes kann an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Der Leiter der Grenzschutzfachschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfungsteilnehmern weitere Gäste einladen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und die als Gäste bei der Beratung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung darauf hinzuweisen. Die Gäste dürfen nicht in die mündliche Prüfung eingreifen.
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Zitierungen von § 20 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGSAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BGSAusbV Zulassung zur Prüfung
... die mündliche Prüfung gewünschtes Prüfungsfach angegeben werden (§ 20 Abs. 1 und 2). (2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem Vorsitzenden des ...
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