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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 17 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 17 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten mit einer Platzziffer, die vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit durch Verlosung ermittelt wird. Der Name soll vom Prüfungsteilnehmer auf den angefertigten Arbeiten nicht angegeben werden.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht mindestens eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört, angefertigt. Der Prüfungsteilnehmer hat seine schriftlichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an den aufsichtführenden Lehrer zu übergeben und anschließend unverzüglich den Prüfungsraum zu verlassen. Der zuletzt die Aufsicht führende Lehrer leitet die Arbeiten mit der Niederschrift über den Ablauf der Prüfung (§ 26) an den Leiter der Grenzschutzfachschule weiter.
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