Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 31 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 31 Verbleib der Prüfungsakten



Die Prüfungsunterlagen verbleiben in der Grenzschutzfachschule. Die während des Lehrgangs angefertigten Klausurarbeiten können nach zwei Jahren, die übrigen Unterlagen mit Ausnahme der Prüfungslisten nach fünf Jahren vernichtet werden. Die Prüfungslisten sind 30 Jahre zu verwahren.

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