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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 7 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 7 Wiederholung eines Studienhalbjahres
Der Lehrgangsteilnehmer kann bei Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr das nicht erfolgreich beendete Studienhalbjahr einmal wiederholen. Bei nochmaliger Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr wird der Lehrgangsteilnehmer vom Unterricht ausgeschlossen. Er erhält ein Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.
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