Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 7 Wiederholung eines Studienhalbjahres
Der Lehrgangsteilnehmer kann bei Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr das nicht erfolgreich beendete Studienhalbjahr einmal wiederholen. Bei nochmaliger Nichtzulassung zum nächsthöheren Studienhalbjahr wird der Lehrgangsteilnehmer vom Unterricht ausgeschlossen. Er erhält ein Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.
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