Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 22 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
|

§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen



(1) Nach der Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß auf Vorschlag des Fachprüfers die mündlichen Leistungen des einzelnen Prüfungsteilnehmers mit einer Note nach § 23 Abs. 2. Diese Note ist in die Prüfungsliste einzutragen.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses kann bei der Bewertung einer Prüfungsleistung in einem Fach nur mitstimmen, wenn es bei der Prüfung in diesem Fach ständig anwesend war. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses entscheidet über die Stimmberechtigung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses.

Anzeige