(1) Nach der Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß oder der Fachausschuß auf Vorschlag des Fachprüfers die mündlichen Leistungen des einzelnen Prüfungsteilnehmers mit einer Note nach §
23 Abs. 2. Diese Note ist in die Prüfungsliste einzutragen.
(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses kann bei der Bewertung einer Prüfungsleistung in einem Fach nur mitstimmen, wenn es bei der Prüfung in diesem Fach ständig anwesend war. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses entscheidet über die Stimmberechtigung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses.