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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 12 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 12 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule gibt im letzten Studienhalbjahr den Zeitpunkt bekannt, bis zu dem der Lehrgangsteilnehmer den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen kann. Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein handgeschriebener Lebenslauf und

2.
der Nachweis über die Teilnahme mindestens am letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3.

Außerdem kann ein für die mündliche Prüfung gewünschtes Prüfungsfach angegeben werden (§ 20 Abs. 1 und 2).

(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Anträge der Lehrgangsteilnehmer auf Zulassung nach Absatz 1 und die Prüfungsliste mit der Bewertung der in jedem Fach während des Lehrgangs erbrachten Leistungen (Lehrgangsleistungen) vor. Die Lehrgangsleistungen werden von den zuständigen Fachlehrern im Einvernehmen mit dem Leiter der Grenzschutzfachschule festgesetzt und als Vornote mindestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung den Prüfungsteilnehmern bekanntgegeben.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BGSAusbV Hinweis auf die Prüfung
... der Vornoten, die erlaubten Hilfsmittel und die Bedeutung des Prüfungswahlfaches (§ 12 Abs. 1 Satz 3) erörtert ...
§ 21 BGSAusbV Befreiung von der mündlichen Prüfung
... ist zulässig, wenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund der Vornote (§ 12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungsleistung (§ 18) in allen Prüfungsfächern ...