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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 25 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 25 Abschlußzeugnis
(1) Der Prüfungsteilnehmer erhält nach bestandener Prüfung ein Abschlußzeugnis, das die Endnoten in den einzelnen Fächern enthält. Dabei sind alle Fächer zu kennzeichnen, in denen im letzten Studienhalbjahr kein Unterricht erteilt worden ist.
(2) Legt ein Prüfungsteilnehmer als Externer die Prüfung ab, so muß dies aus dem Abschlußzeugnis hervorgehen.
(3) Das Abschlußzeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Leiter der Grenzschutzfachschule unterzeichnet. Es wird gesiegelt und mit dem Datum des letzten Prüfungstages versehen.
(4) Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden, aber noch nicht die erforderliche Berufsausbildung abgeschlossen, so wird ihm das Abschlußzeugnis erst mit dem Nachweis des erforderlichen Abschlusses der Berufsausbildung ausgehändigt.
(5) Hat der Teilnehmer den Unterrichtsbesuch beendet, ohne die Prüfung abgelegt oder bestanden zu haben, erhält er ein Abgangszeugnis oder auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Unterrichtsbesuches.
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