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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 5 Antrag auf Teilnahme
(1) Der Beamte hat den Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfachschule unter Beifügung der nach § 3 geforderten Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
(2) Über den Antrag entscheidet
- 1.
- bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Leiter der Grenzschutzfachschule, an der der Lehrgang durchgeführt wird;
- 2.
- bei den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Schulaufsichtsbeamte des Grenzschutzkommandos oder der Grenzschutzschule, in dessen Bereich der Lehrgang durchgeführt wird.
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