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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 23 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 23 Prüfungsergebnis



(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind zu berücksichtigen. In einem Fach, in dem nicht mündlich geprüft worden ist, ergibt sich die Endnote aus der Vornote und der schriftlichen Prüfungsleistung. In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.

(2) Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen:

sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten sind unzulässig.

(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet bestanden oder nicht bestanden.

(4) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mindestens ausreichend lautet. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn mangelhafte Leistungen in einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach mit schriftlicher Prüfungsarbeit können nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Prüfungsfach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.

(5) In den Unterrichtsfächern, in denen der Unterricht nach der Stundentafel bereits vor dem letzten Studienhalbjahr abschließt, wird die Note in das Abschlußzeugnis übernommen, die in dem Studienhalbjahr erreicht worden ist, in dem das Fach zuletzt unterrichtet wurde.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Beendigung der gesamten Prüfung bekannt.

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Zitierungen von § 23 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BGSAusbV Bewertung der schriftlichen Arbeiten
... der zuletzt in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, korrigiert und nach den Notenstufen (§ 23 Abs. 2) bewertet. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. (2) Der Leiter der ...
§ 22 BGSAusbV Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
... die mündlichen Leistungen des einzelnen Prüfungsteilnehmers mit einer Note nach § 23 Abs. 2. Diese Note ist in die Prüfungsliste einzutragen. (2) Ein Mitglied des ...