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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 18 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 18 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von dem Fachlehrer, der zuletzt in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, korrigiert und nach den Notenstufen (§ 23 Abs. 2) bewertet. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.
(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule bestimmt für die Bewertung der Prüfungsarbeiten und ihre Begründung in den Lehrgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einen weiteren Fachlehrer als Korreferenten. Weichen die Bewertungen des Fachlehrers und die des Korreferenten voneinander ab, so entscheidet nach ihrer Anhörung der Leiter der Grenzschutzfachschule.
(3) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind in die Prüfungsliste einzutragen.
Zitierungen von § 18 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGSAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BGSAusbV Befreiung von der mündlichen Prüfung
... auf Grund der Vornote (§ 12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungsleistung (§ 18 ) in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ausreichend erhalten wird. In den ...
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