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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 15 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 15 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) Der Leiter der Grenzschutzfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 16), zwei Aufgabenvorschläge vor, die von den zuständigen Fachlehrern ausgearbeitet worden sind. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfungsteilnehmer bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen darf.
(2) Die Aufgabenvorschläge sollen enthalten:
- 1.
- für den deutschen Aufsatz 3 Themen;
- 2.
- für die Arbeit im Fach Englisch
- a)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test) entsprechend der Fachrichtung des Lehrgangs;
- b)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test) oder den Text für eine Nacherzählung von 400 bis 600 Worten entsprechend dem Fachbereich des Lehrgangs;
- c)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test) oder den Text für eine Nacherzählung von 800 bis 1000 Worten und Leitfragen zu einer persönlichen Stellungnahme (Comment);
- 3.
- für die Arbeit im Fach Mathematik
- a)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 fünf bis sechs Aufgaben aus den Stoffgebieten der jeweiligen Fachrichtung dieses Lehrgangs;
- b)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 drei bis vier Aufgaben aus den Stoffgebieten des jeweiligen Fachbereichs dieses Lehrgangs;
- c)
- im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei Aufgaben aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs, davon eine als zusammenhängende Darstellung eines mathematischen Themas;
- 4.
- a) für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ein die Fachrichtung oder den Fachbereich kennzeichnendes Fach;
- b)
- für die Arbeit im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Fachrichtung Technik zusätzlich Aufgaben im Fach Physik aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs;
- c)
- für die Arbeit im Fach Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusammenhängende Darstellung eines physikalischen Problems aus den Stoffgebieten dieses Lehrgangs.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Fach einen Vorschlag aus; er kann die Vorschläge ändern oder neue anfordern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen zurückgesandt.
(4) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von dem Leiter der Grenzschutzfachschule im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3746/a52557.htm