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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 33 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 33 (Aufhebungsvorschrift)
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von § 33 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGSAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BGSAusbV Übergangsregelung
... Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§ 33 ) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3746/a52575.htm