Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 29 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 29 Täuschungsversuch und -handlung oder Störung des Prüfungsablaufs


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wenn ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung sich anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, einen Täuschungsversuch unternimmt, Beihilfe dazu leistet oder den Prüfungsablauf erheblich stört, so ist dies in der Niederschrift (§ 26) zu vermerken.

(2) In schwerwiegenden Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn die Täuschungshandlung vorbereitet war oder größeren Umfang aufweist.

(3) In leichteren Fällen kann die Prüfungsarbeit wiederholt und dem Prüfungsteilnehmer eine neue Aufgabe gestellt werden. Dabei soll der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht ausgewählte Aufgabenvorschlag verwendet werden.

(4) Über die auf Grund eines Täuschungsversuchs oder einer erheblichen Störung der Prüfung während des schriftlichen Prüfungsteils zu treffenden Maßnahmen entscheidet der Leiter der Grenzschutzfachschule; zu allen anderen Zeitpunkten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor der Entscheidung ist der betroffene Prüfungsteilnehmer zu hören. Bis zur Entscheidung nimmt der betroffene Prüfungsteilnehmer weiter an der Prüfung teil.

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Zitierungen von § 29 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BGSAusbV Nichtteilnahme, Rücktritt, Nichtabgabe von Arbeiten
... der Grenzschutzfachschule zu bestimmenden Zeit entsprechende Ersatzarbeiten anzufertigen; § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2. Eine nicht oder nicht vollständig ...
§ 30 BGSAusbV Wiederholung der Prüfung
... oder 4) als nicht bestanden gilt oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung nach § 29 Abs. 2 oder 4 ausgeschlossen worden ...


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