(1) Wenn ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung sich anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, einen Täuschungsversuch unternimmt, Beihilfe dazu leistet oder den Prüfungsablauf erheblich stört, so ist dies in der Niederschrift (§
26) zu vermerken.
(2) In schwerwiegenden Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn die Täuschungshandlung vorbereitet war oder größeren Umfang aufweist.
(3) In leichteren Fällen kann die Prüfungsarbeit wiederholt und dem Prüfungsteilnehmer eine neue Aufgabe gestellt werden. Dabei soll der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht ausgewählte Aufgabenvorschlag verwendet werden.
(4) Über die auf Grund eines Täuschungsversuchs oder einer erheblichen Störung der Prüfung während des schriftlichen Prüfungsteils zu treffenden Maßnahmen entscheidet der Leiter der Grenzschutzfachschule; zu allen anderen Zeitpunkten entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor der Entscheidung ist der betroffene Prüfungsteilnehmer zu hören. Bis zur Entscheidung nimmt der betroffene Prüfungsteilnehmer weiter an der Prüfung teil.