Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 19 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 19 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung



Jedem Prüfungsteilnehmer sind die Ergebnisse seiner Prüfungsleistungen und die Fächer, auf die sich seine mündliche Prüfung erstrecken soll, zwei Tage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.