Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 19 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung
Jedem Prüfungsteilnehmer sind die Ergebnisse seiner Prüfungsleistungen und die Fächer, auf die sich seine mündliche Prüfung erstrecken soll, zwei Tage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
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