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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 11 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 11 Ort und Zeit der Prüfung



Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der Grenzschutzfachschule statt, an der der Lehrgang durchgeführt wurde. Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule festgelegt.

 
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