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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 16 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 16 Schriftliche Prüfungsarbeiten



(1) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Arbeiten anzufertigen:

1.
ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden);

2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden);

3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden);

4.
a) in der Fachrichtung Technik eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) und eine Arbeit im Technischen Zeichnen (drei Zeitstunden);

b)
in den übrigen Fachrichtungen eine Arbeit in einem die Fachrichtung kennzeichnenden Fach (drei Zeitstunden).

(2) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Arbeiten anzufertigen:

1.
ein deutscher Aufsatz (vier Zeitstunden);

2.
eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);

3.
eine Arbeit in Mathematik (vier Zeitstunden);

4.
eine Arbeit in einem den Fachbereich kennzeichnenden Fach (vier Zeitstunden).

(3) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind folgende Arbeiten anzufertigen:

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden);

2.
eine Arbeit in Englisch (vier Zweistunden);

3.
eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden);

4.
eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).

(4) Die Bearbeitungszeit beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.

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Zitierungen von § 16 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BGSAusbV Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
... für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 16 ), zwei Aufgabenvorschläge vor, die von den zuständigen Fachlehrern ausgearbeitet worden ...