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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 16 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 16 Schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden);
- 4.
- a) in der Fachrichtung Technik eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) und eine Arbeit im Technischen Zeichnen (drei Zeitstunden);
- b)
- in den übrigen Fachrichtungen eine Arbeit in einem die Fachrichtung kennzeichnenden Fach (drei Zeitstunden).
(2) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (vier Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (vier Zeitstunden);
- 4.
- eine Arbeit in einem den Fachbereich kennzeichnenden Fach (vier Zeitstunden).
(3) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (vier Zweistunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden);
- 4.
- eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).
(4) Die Bearbeitungszeit beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.
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Zitierungen von § 16 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGSAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BGSAusbV Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
... für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 16 ), zwei Aufgabenvorschläge vor, die von den zuständigen Fachlehrern ausgearbeitet worden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3746/a52558.htm