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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 32 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 32 Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten
Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen bei der Grenzschutzfachschule unter Aufsicht einsehen.
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