Der Leiter der Grenzschutzfachschule unterrichtet die Prüfungsteilnehmer mindestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Dabei sollen die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren, die Bedeutung der Vornoten, die erlaubten Hilfsmittel und die Bedeutung des Prüfungswahlfaches (§
12 Abs. 1 Satz 3) erörtert werden.