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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 27 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 27 Nichtteilnahme, Rücktritt, Nichtabgabe von Arbeiten



(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil oder tritt er während der Prüfung zurück, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage einer grenzschutzärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so gilt folgendes:

1.
An Stelle der nicht angefertigten oder nicht abgegebenen Arbeiten sind innerhalb einer vom Leiter der Grenzschutzfachschule zu bestimmenden Zeit entsprechende Ersatzarbeiten anzufertigen; § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

2.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Erscheint er ohne ausreichende Begründung nicht zur Anfertigung einer einzelnen schriftlichen Arbeit oder gibt er eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note ungenügend bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung ganz oder zeitweise versäumt.



 

Zitierungen von § 27 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BGSAusbV Wiederholung der Prüfung
... 1 finden entsprechende Anwendung, wenn die Prüfung auf Grund der Nichtteilnahme (§ 27 Abs. 3 oder 4) als nicht bestanden gilt oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung nach ...