(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil oder tritt er während der Prüfung zurück, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage einer grenzschutzärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so gilt folgendes:
- 1.
- An Stelle der nicht angefertigten oder nicht abgegebenen Arbeiten sind innerhalb einer vom Leiter der Grenzschutzfachschule zu bestimmenden Zeit entsprechende Ersatzarbeiten anzufertigen; § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- 2.
- Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Erscheint er ohne ausreichende Begründung nicht zur Anfertigung einer einzelnen schriftlichen Arbeit oder gibt er eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note ungenügend bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung ganz oder zeitweise versäumt.