(1) Der Beamte kann den Unterricht in der Regel bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren vom Beginn des siebten und bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren vom Beginn des zehnten Dienstjahres an besuchen.
(2) Eine frühere Teilnahme am Unterricht als nach Absatz 1 kann nur vorgesehen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Der Lehrgang nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 kann auch dienstzeitbegleitend während der ersten beiden Jahre der polizeifachlichen Ausbildung besucht werden, wenn die Zulassung zu Laufbahnprüfungen im Bundesgrenzschutz vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Realschule oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses abhängig gemacht wird.
(4) Auf Antrag kann bei Nachweis entsprechender Vorbildung der Beamte an den Lehrgängen nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 von einem höheren Studienhalbjahr an teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters der Grenzschutzfachschule.