Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 8 Abschluß der Lehrgänge



(1) Die Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden mit einer Prüfung abgeschlossen.

(2) Der Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 endet mit einer Leistungsfeststellung am Ende des Studienhalbjahres.



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