(1) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden);
- 4.
- a) in der Fachrichtung Technik eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) und eine Arbeit im Technischen Zeichnen (drei Zeitstunden);
- b)
- in den übrigen Fachrichtungen eine Arbeit in einem die Fachrichtung kennzeichnenden Fach (drei Zeitstunden).
(2) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (vier Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (vier Zeitstunden);
- 4.
- eine Arbeit in einem den Fachbereich kennzeichnenden Fach (vier Zeitstunden).
(3) In der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach §
1 Abs. 2 Nr. 3 sind folgende Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden);
- 2.
- eine Arbeit in Englisch (vier Zweistunden);
- 3.
- eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden);
- 4.
- eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).
(4) Die Bearbeitungszeit beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.