Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 24 Widerspruch
Über den Widerspruch des Prüfungsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung entscheidet der Bundesminister des Innern. Die oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Grenzschutzfachschule ihren Sitz hat, ist dabei zu beteiligen.
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