(1) Über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prüfung in den einzelnen Fächern sind die Namen und die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer, die Namen der aufsichtführenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten, die Platzziffern der vorübergehend abwesenden Prüfungsteilnehmer sowie die Dauer ihrer Abwesenheit, ein Vermerk über die Belehrung der Prüfungsteilnehmer hinsichtlich der zugelassenen Hilfsmittel und etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen. Die Niederschriften sind von den aufsichtführenden Lehrern zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs, die Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses sowie den Beschluß des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.