Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 28 Erlaubte Hilfsmittel für die schriftlichen Arbeiten
In der Prüfung dürfen nur Hilfsmittel benutzt werden, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen worden sind.
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