(1) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Teilnahme am letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs, frühestens nach einem halben Jahr wiederholen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn die Prüfung auf Grund der Nichtteilnahme (§
27 Abs. 3 oder 4) als nicht bestanden gilt oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung nach §
29 Abs. 2 oder 4 ausgeschlossen worden ist.