Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§
33) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht in einem der Lehrgänge nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreichten Lernziele anschließen.