Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 34 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
|

§ 34 Übergangsregelung



Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§ 33) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht in einem der Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreichten Lernziele anschließen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed