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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.05.2018 aufgehoben
§ 7 - Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (EGKTestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 617
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Schlichtungsverfahren
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat zur Durchführung dieser Verordnung ein Schlichtungsverfahren einzurichten.
(2) 1Es ist eine Schlichtungsstelle mit einer oder mehreren Personen einzurichten. 2Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist bei der Gesellschaft für Telematik zu errichten. 3Die Schlichtungsstelle wird aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert. 4Benennt die Gesellschaft für Telematik nach Fristsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit keine Person für die Besetzung der Schlichtungsstelle, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn
- 1.
- ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält, oder
- 2.
- ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist gefasst wird.
(4) 1Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, zu der die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorlegt. 2Kommt bei dieser Gesellschafterversammlung keine Entscheidung mit mindestens 67 Prozent der Stimmen zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle an Stelle der Gesellschafterversammlung. 3Die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der Gesellschafterversammlung in gleicher Sache mit mindestens 67 Prozent der Stimmen ersetzt werden.
(5) Die Gesellschaft für Telematik und die nach § 6 Absatz 2 beauftragten Gesellschafter sind verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Weisungen unverzüglich zuzuarbeiten, damit die Schlichtungsstelle ihre Entscheidungen vorbereiten kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1074 m.W.v. 4. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2015 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1074 |
aktuell vorher | 16.02.2013 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 08.02.2013 BGBl. I S. 187 |
aktuell vorher | 25.01.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 11.01.2011 BGBl. I S. 39 |
aktuell vorher | 11.10.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 02.10.2006 BGBl. I S. 2189 |
aktuell | vor 11.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EGKTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGKTestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EGKTestV Projektorganisation (vom 16.02.2013)
... für Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen. Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
Artikel 1 3. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... durch die Wörter „für die" ersetzt. 2. Die §§ 2 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Ziel der Testmaßnahmen (1) ... für Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen. Das Bundesministerium ... oder des Projektausschusses und weitere Sachverständige einladen. § 7 Schlichtungsverfahren (1) Die Gesellschaft für Telematik hat zur ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 5. EGKTestVÄndV
... § 7 Absatz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
Artikel 1 EGKTestVÄndV
... sind, der Industrie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 6. In § 7 werden jeweils die Wörter Bundesministerium für Gesundheit und Soziale ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 08.02.2013 BGBl. I S. 187
Artikel 1 4. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses" gestrichen. 2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
Artikel 1 2. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... Festlegungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Schulungsmaßnahmen ...
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