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Änderung § 5a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für die Sicherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Richtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit Stand vom 25. September 2006, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rahmenbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestlegungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere:

1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beauftragten Organisationen,

2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur. 2 Um die Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur sicherzustellen, hat sie ein Betriebskonzept zu erstellen, fortzuschreiben und zu veröffentlichen. 3 § 6 gilt entsprechend. 4 Im Betriebskonzept sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu regeln:

1. der Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik beauftragten Organisationen,

2. Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten einschließlich der Nutzung der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise,

3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,

4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,

5. Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind,

vorherige Änderung

6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie.

Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.

(2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter und andere Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbindung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbringer erklärt haben, mit der Verantwortung für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen können spezifische Besonderheiten des Testbetriebes in einer eigenen Richtlinie in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik regeln. Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Verantwortung für den Testbetrieb der Zugangskomponenten und -dienste für Teilnehmer der Testphase wahr, für die keine Anbindung durch eine der in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen zur Verfügung steht, und gewährleistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangskomponenten und -dienste.

(3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektronischer Verordnungen für die Einlösung durch die Versicherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, beauftragen.

(4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen Testinfrastruktur nimmt
die Gesellschaft für Telematik auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr:

1. Komponenten
und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste,

2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6,

3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,

4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der
durch die elektronische Gesundheitskarte unterstützten Anwendungen,

5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Daten
nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

6. Schnittstelle zu Diensten
zur Verwaltung der Ausgabe und Personalisierung elektronischer Gesundheitskarten.

(5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der
in den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen Aufträge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im elektronischen Bundesanzeiger *) veröffentlicht.

---
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de




6. Näheres zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Betriebskonzeptes.

(2) 1 Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge zur Durchführung des operativen Betriebs der Testinfrastruktur. 2 Bei der Vergabe dieser Aufträge sind Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der VOL/A anzuwenden.

(3) 1 Die Gesellschaft für Telematik beschafft

1.
die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung,

2.
die für die Teilnahme an den Testmaßnahmen erforderliche zusätzliche Ausstattung der Leistungserbringer; ausgenommen sind die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise; die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise werden durch die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.

2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die
in den Testmaßnahmen eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.

(5) 1 Die Gesellschaft
für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2 Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018)