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Änderung § 7a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 25.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Schulungsmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information der an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer in Abstimmung mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen durchzuführen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018)