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Änderung § 9 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 25.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
 

 
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