Tools:
Update via:
Änderung § 6 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 16.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, alle Änderungen durch Artikel 1 4. EGKTestVÄndV am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie der EGKTestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2013 BGBl. I S. 187 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Projektorganisation | |
(1) Zur Durchführung der Testung hat die Gesellschaft für Telematik 1. die Gesamtheit der Anforderungen an die Anwendungen, an die Komponenten und Dienste und die erforderlichen Spezifikationen der Telematikinfrastruktur festzulegen, 2. Projektpläne zu erstellen und fortzuschreiben. (2) 1 Die Gesellschaft für Telematik kann Gesellschafter beauftragen, die Arbeiten nach Absatz 1 zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorzubereiten. 2 Falls mehr als ein Gesellschafter beauftragt wird, haben die beauftragten Gesellschafter zur Koordinierung der Aufgaben einen Projektausschuss einzurichten; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik kann an den Sitzungen des Projektausschusses beratend teilnehmen. 3 Die Arbeiten der beauftragten Gesellschafter sollen aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert werden; Ausnahmen und Einzelheiten sind durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung zum Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung schriftlich zu berichten; im Fall einer Beauftragung nach Absatz 2 Satz 2 hat der Projektausschuss über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten zu berichten. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis geben. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik, im Fall einer Beauftragung auch dem Projektausschuss, Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, vorlegen, damit sich die Gesellschaft für Telematik oder der Projektausschuss damit befassen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung und nach dessen Vorgaben über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung in Textform zu berichten. 2 Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat die Gesellschaft für Telematik unaufgefordert und unverzüglich in Textform zu berichten. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis geben. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, zur Beschlussfassung vorlegen. |
(4) 1 Die Entscheidungen der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Entscheidungen innerhalb eines Monats beanstanden. 3 Soweit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit betroffen sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit bei der Prüfung der Entscheidungen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit; die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich. 5 Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung unverzüglich zuzuarbeiten, damit das Bundesministerium für Gesundheit seine Entscheidungen vorbereiten kann. | |
(5) Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen und zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung Vertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Telematik, der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses und weitere Sachverständige einladen. | (5) Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen und zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung Vertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Telematik und weitere Sachverständige einladen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3748/al0-37323.htm