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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte am 16.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2013 durch Artikel 1 der 4. EGKTestVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGKTestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2013 BGBl. I S. 187
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Projektorganisation


(1) Zur Durchführung der Testung hat die Gesellschaft für Telematik

1. die Gesamtheit der Anforderungen an die Anwendungen, an die Komponenten und Dienste und die erforderlichen Spezifikationen der Telematikinfrastruktur festzulegen,

2. Projektpläne zu erstellen und fortzuschreiben.

(2) 1 Die Gesellschaft für Telematik kann Gesellschafter beauftragen, die Arbeiten nach Absatz 1 zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorzubereiten. 2 Falls mehr als ein Gesellschafter beauftragt wird, haben die beauftragten Gesellschafter zur Koordinierung der Aufgaben einen Projektausschuss einzurichten; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik kann an den Sitzungen des Projektausschusses beratend teilnehmen. 3 Die Arbeiten der beauftragten Gesellschafter sollen aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert werden; Ausnahmen und Einzelheiten sind durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung zum Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung schriftlich zu berichten; im Fall einer Beauftragung nach Absatz 2 Satz 2 hat der Projektausschuss über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten zu berichten. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis geben. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik, im Fall einer Beauftragung auch dem Projektausschuss, Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, vorlegen, damit sich die Gesellschaft für Telematik oder der Projektausschuss damit befassen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung und nach dessen Vorgaben über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung in Textform zu berichten. 2 Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat die Gesellschaft für Telematik unaufgefordert und unverzüglich in Textform zu berichten. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis geben. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, zur Beschlussfassung vorlegen.

(4) 1 Die Entscheidungen der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Entscheidungen innerhalb eines Monats beanstanden. 3 Soweit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit betroffen sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit bei der Prüfung der Entscheidungen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit; die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich. 5 Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung unverzüglich zuzuarbeiten, damit das Bundesministerium für Gesundheit seine Entscheidungen vorbereiten kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen und zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung Vertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Telematik, der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses und weitere Sachverständige einladen.



(5) Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen und zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung Vertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Telematik und weitere Sachverständige einladen.

§ 7 Schlichtungsverfahren


(1) Die Gesellschaft für Telematik hat zur Durchführung dieser Verordnung ein Schlichtungsverfahren einzurichten.

vorherige Änderung

(2) Es ist eine Schlichtungsstelle mit einer oder mehreren Personen einzurichten. Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist bei der Gesellschaft für Telematik zu errichten. Die Schlichtungsstelle wird aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.

(3) Erhält ein Beschlussvorschlag in einer Gesellschafterversammlung mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen, ist auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

(4) Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, zu der die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorlegt. Kommt bei dieser Gesellschafterversammlung keine Entscheidung mit mindestens 67 Prozent der Stimmen zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle an Stelle der Gesellschafterversammlung. Die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der Gesellschafterversammlung in gleicher Sache mit mindestens 67 Prozent der Stimmen ersetzt werden.



(2) 1 Es ist eine Schlichtungsstelle mit einer oder mehreren Personen einzurichten. 2 Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist bei der Gesellschaft für Telematik zu errichten. 3 Die Schlichtungsstelle wird aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.

(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn

1. ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält, oder

2. ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist gefasst wird.

(4) 1 Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, zu der die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorlegt. 2 Kommt bei dieser Gesellschafterversammlung keine Entscheidung mit mindestens 67 Prozent der Stimmen zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle an Stelle der Gesellschafterversammlung. 3 Die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der Gesellschafterversammlung in gleicher Sache mit mindestens 67 Prozent der Stimmen ersetzt werden.

(5) Die Gesellschaft für Telematik und die nach § 6 Absatz 2 beauftragten Gesellschafter sind verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Weisungen unverzüglich zuzuarbeiten, damit die Schlichtungsstelle ihre Entscheidungen vorbereiten kann.