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Änderung § 5a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009
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§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur | |
(1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für die Sicherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Richtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit Stand vom 25. September 2006, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rahmenbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestlegungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere: 1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beauftragten Organisationen, | |
(Text alte Fassung) 2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten, | (Text neue Fassung) 2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten einschließlich der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise, |
3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen, 4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau, 5. Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind, 6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie. | |
Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. | Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter und andere Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbindung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbringer erklärt haben, mit der Verantwortung für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen können spezifische Besonderheiten des Testbetriebes in einer eigenen Richtlinie in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik regeln. Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Verantwortung für den Testbetrieb der Zugangskomponenten und -dienste für Teilnehmer der Testphase wahr, für die keine Anbindung durch eine der in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen zur Verfügung steht, und gewährleistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangskomponenten und -dienste. (3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektronischer Verordnungen für die Einlösung durch die Versicherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, beauftragen. (4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für Telematik auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr: 1. Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste, 2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6, 3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8, 4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch die elektronische Gesundheitskarte unterstützten Anwendungen, 5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Daten nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Ausgabe und Personalisierung elektronischer Gesundheitskarten. | |
(5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen Aufträge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im elektronischen Bundesanzeiger *) veröffentlicht. | (5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen Aufträge zu vergeben oder Konzessionen zu erteilen. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im elektronischen Bundesanzeiger *) veröffentlicht. Die Konzessionserteilung erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Vor der Erteilung von Konzessionen durch beauftragte Organisationen nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Konzession ist von der Gesellschaft für Telematik in angemessener Art und Weise bekannt zu machen; über die Bekanntmachung hat die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite zu informieren. (6) Die Gesellschaft für Telematik beschafft 1. die zur Durchführung der Stufen nach § 5 Absatz 2 und 3 erforderliche Ausstattung sowie 2. die für die Teilnahme an den Tests erforderliche Ausstattung der Leistungserbringer mit Ausnahme der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise. Absatz 5 gilt entsprechend; die hierfür erforderlichen Verfahren sind unverzüglich einzuleiten. (7) Soweit die in den Testverfahren eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen. (8) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen. |
--- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3748/al20080-0.htm