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Änderung § 7a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Schulungsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information der an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer in Abstimmung mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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